FAQ Stifter/Spender

 

"Wie finanziert sich die Fondation de Luxembourg?<"

   

"Welche Möglichkeiten hat ein Gründungsstifter mit Wohnsitz außerhalb Luxemburgs, um von den in seinem Land geltenden Steuervorteilen profitieren zu können?"

     

"Wenn ich eine Treuhandstiftung gründe und ein Stiftungskapital bereitstelle, besteht dann später die Möglichkeit, diese Vermögenswerte zurückzuerlangen?" 

  

"Ich habe keine direkten Erben und möchte eine Treuhandstiftung gründen, der ich nach meinem Tod mein Vermögen vermachen möchte. Ist dies möglich?"

  

"Mein Kind ist behindert. Ich würde gerne eine Stiftung ins Leben rufen, um sicherzustellen, dass er auch nach meinem Ableben weiterhin gut versorgt ist. Kann dieses Ziel durch eine Treuhandstiftung verwirklicht werden?"

 

"Mein steuerlicher Wohnsitz befindet sich in Luxemburg. Was muss ich unternehmen, um meine Schenkungen an die Fondation de Luxembourg oder andere anerkannte gemeinnützige Einrichtungen steuerlich geltend zu machen?" 

 

 

  

“Wie finanziert sich die Fondation de Luxembourg?“

 

Bei ihrer Gründung erhielt die Fondation de Luxembourg eine Dotation in Höhe von fünf Mio. Euro. Der Ertrag aus diesem Stiftungskapital ermöglicht die Deckung eines Teiles der direkten Betriebskosten. Zusätzlich ist sie berechtigt, den Treuhandstiftungen Provisionen in Rechnung zu stellen, um die Kosten für deren Verwaltung und Kontrolle zu decken.

 

 

"Welche Kosten werden von der Fondation de Luxembourg für Dienstleistungen in Rechnung gestellt?“

 

Für Treuhandstiftungen mit Stiftungskapital stellt die Vergütung der Fondation de Luxembourg eine jährliche Verwaltungsgebühr von 0,8% des Kapitals der Treuhandstiftung dar.

Bei Verbrauchsstiftungen wird eine einmalige prozentuale Gebühr von 5% auf alle ausgehenden Zahlungen erhoben.

In beiden Fällen ist die Mindestgebühr auf 5.000 Euro pro Jahr festgelegt.

Diese Kosten beinhalten sämtliche angebotenen Dienstleistungen: Verwaltung, Buchführung und Audit der Treuhandstiftung, Einberufung von Verwaltungsausschüssen sowie Umsetzung und Kontrolle der von ihnen getroffenen Beschlüsse, Projektwahl, Kontrolle und Reporting über die unterstützten Initiativen.

Des Weiteren stellt die Fondation de Luxembourg bei Gründung einer Treuhandstiftung Kosten in Rechnung.

 

 

"Sofern sich ein Gründungsstifter bereits für die Unterstützung eines bestimmten Projekts entschieden hat, kann er dann sein Vorhaben mittels einer Treuhandstiftung strukturieren?"

 

Die Fondation de Luxembourg unterstützt Privatpersonen und Unternehmen bei der Strukturierung und Umsetzung wohltätiger Projekte. Hat der Gründungsstifter bereits konkrete Vorstellungen zu einem bestimmten gemeinnützigen Projekt, so kann er die Fondation de Luxembourg mit der Strukturierung (Treuhandstiftung) und der Projektbegleitung (Optimierung und Reporting) betrauen. Einzige Bedingung hierbei ist natürlich, dass das Projekt ein gemeinnütziges Ziel verfolgt und nicht gegen den Satzungsinhalt der Fondation de Luxembourg gerichtet ist.

 

 

"Was hat der Staat Luxembourg innerhalb des Strukturierungsprozesses eines wohltätigen Vorhabens zu bieten?"

 

Argumente, die für die Strukturierung eines wohltätigen Vorhabens in Luxemburg sprechen, gibt es viele. Häufig genannt werden:

  • Die politische und wirtschaftliche Stabilität, welche u.a. die Beständigkeit der gesetzlichen Rahmenbedingungen sicherstellt, was vor allem für langfristig geplante Vorhaben äußerst wichtig ist.

  • Luxemburg gilt als international geprägtes Land inmitten der Europäischen Union.

  • Luxemburg verfügt gerade bei grenzüberschreitenden Fragen in steuerrechtlichen, gesetzlichen und finanziellen Punkten über umfassende Erfahrungswerte.

  • Die Regierung setzt sich in großem Umfang für gemeinnützige Initiativen ein.

  • Luxemburg konnte sich nicht zuletzt im Rahmen der Mikrofinanz und Entwicklungshilfe eine allseits anerkannte Expertise aneignen.

Luxemburg bietet sich mittlerweile europaweit als Ort par excellence für die Strukturierung der eigenen Tätigkeiten an, insbesondere für solche mit internationalem Charakter. Für Unternehmer und Geschäftsleute ist es folglich ein bedeutender Mehrwert, wenn sie ihre wohltätigen Vorhaben in dem Land strukturieren, das sie bereits in geschäftlichen Dingen aufnimmt und berät und zudem Teil der Europäischen Union ist.

 

  

"Welches sind die in Europa geltenden Regelungen in Sachen grenzüberschreitender Schenkungen?"

 

Oftmals möchten Personen, die bereits einen Bezug zu Luxemburg haben, sämtliche Tätigkeiten, auch solche mit gemeinnützigem Charakter, in dieses Land verlagern. Der Europäische Gerichtshof hat eindeutig entschieden, dass Stifter entsprechend dem Prinzip des freien Kapitalverkehrs von den in dem Land mit steuerlichem Wohnsitz geltenden Steuervorteilen profitieren können, sofern es sich hierbei um Schenkungen mit gemeinnützigem Charakter handelt, die in einen Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation fließen. Zu diesem Thema: Rechtsprechung im Fall Persche (C-318/07) http://www.bailii.org/eu/cases/EUECJ/2009/C31807.html
Dieses Urteil wurde jedoch in einer Vielzahl der EU-Mitgliedstaaten noch nicht auf nationales Recht übertragen, so dass sich für Stifter, die ein Verfahren gegen die Steuerbehörden ihres Landes vor dem Europäischen Gerichtshof vermeiden möchten, folgende Alternative anbieten könnte:

 

 

"Welche Möglichkeiten hat ein Gründungsstifter mit Wohnsitz außerhalb Luxemburgs, um von den in seinem Land geltenden Steuervorteilen profitieren zu können?"

 

TGE (Transnational Giving Europe) ist ein Netzwerk anerkannter gemeinnütziger Stiftungen aus 19 europäischen Ländern, welches es Stiftern ermöglicht, eine Schenkung an eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung in einem dieser 19 Länder zu richten. Mittler ist hierbei eine in seinem Wohnsitzland von den Steuerbehörden anerkannte Organisation, welche berechtigt ist, entsprechende steuerliche Bescheinigungen auszustellen.

Für Personen mit steuerlichem Sitz in Amerika gibt es ebenfalls Möglichkeiten, um in Europa steuerrechtlich interessante Schenkungen zu tätigen.

 

 

"Wenn ich eine Treuhandstiftung gründe und ein Stiftungskapital bereitstelle, besteht dann später die Möglichkeit, diese Vermögenswerte zurückzuerlangen?"

 

Dies ist nicht möglich. Die Schenkung an eine Stiftung ist in Luxemburg unwiderruflich.

 

 

"Ich habe keine direkten Erben und möchte eine Treuhandstiftung gründen, der ich nach meinem Tod mein Vermögen vermachen möchte. Ist dies möglich?"

 

Der Wunsch, zu Lebzeiten auch weiterhin von seinem Vermögen zu profitieren, ist absolut nachvollziehbar. Es besteht folglich die Möglichkeit, eine Treuhandstiftung zu gründen und deren Zweck sowie Kapital festzulegen. Die Stiftung nimmt erst dann ihre Tätigkeit auf, wenn infolge der Erbschaft dieses Kapital übertragen wird. In diesem Fall ist der Gründungsvereinbarung eine Abschrift des Testaments des Gründungsstifters beigefügt.

Wir empfehlen den Gründungsstiftern jedoch, bereits zu Lebzeiten zumindest einen Teil ihrer Vermögenswerte in die Stiftung einfließen zu lassen. So haben sie die Möglichkeit, den konkreten Nutzen ihrer Initiative, zumindest in Teilen, verfolgen zu können.

 

  

"Mein Kind ist behindert. Ich würde gerne eine Stiftung ins Leben rufen, um sicherzustellen, dass er auch nach meinem Ableben weiterhin gut versorgt ist. Kann dieses Ziel durch eine Treuhandstiftung verwirklicht werden?"

 

Die Fondation de Luxembourg ist dem luxemburgischen Stiftungsrecht unterstellt und kann daher ausschließlich in gemeinnützigem Rahmen handeln, d.h. ihre Tätigkeiten erfolgen zugunsten der Allgemeinheit und dürfen sich nicht nur an einen bestimmten Personenkreis richten.
Es ist jedoch unter Umständen möglich, eine einzelne Person zu unterstützen, sofern sich das Projekt in weiterem Sinne der Unterstützung mit gemeinnützigem Charakter verschreibt. Dies bedeutet, dass die Gemeinschaft einen größeren Nutzen von der fraglichen Tätigkeit haben muss als der Einzelne.

 

"Mein steuerlicher Wohnsitz befindet sich in Luxemburg. Was muss ich unternehmen, um meine Schenkungen an die Fondation de Luxembourg oder andere anerkannte gemeinnützige Einrichtungen steuerlich geltend zu machen?"

 

Seit 2009 fordern die luxemburgischen Steuerbehörden keinerlei Steuerbescheinigung seitens der geförderten Einrichtungen, um einen entsprechenden Steuerabzug geltend machen zu können. Daher hat der Steuerpflichtige lediglich die Schenkung in der Steuererklärung zu vermerken und einen Kontoauszug beizufügen, aus dem der fragliche Geldtransfer klar hervorgeht. Dies vereinfacht natürlich die Verwaltung der Steuerabzüge bei Schenkungen sowohl seitens der Vereinigungen und Stiftungen als auch seitens der Stifter.



             

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